Vorstand des JGV Krefeld e.V.

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Geschäft­sordnung des Jagd­gebrauchs­hund­verein

JGV Krefeld e.V.

Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt für den geschäftsführenden Vorstand des JGV Krefeld e.V.. Sie regelt seine interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie eventuell dem Geschäftsführer (siehe § 8).

 

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand durch Beschlussfassung nach den nachfolgenden Bestimmungen erlassen. Nach denselben Bestimmungen ist der geschäftsführende Vorstand jederzeit berechtigt, sie zu ändern oder aufzuheben.

(2) Der Erlass, jede Änderung oder die Aufhebung dieser Geschäftsordnung wird mit der wirksamen Beschlussfassung nach den nachfolgenden Vorschriften wirksam.

 

§ 2 Einberufung der Vorstandssitzung

(1) Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal pro Monat statt.

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen in Textform einberufen.

(3) In dringenden Fällen oder wenn der stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer dies gemeinsam gegenüber dem Vorsitzenden verlangen, finden außerordentliche Vorstandssitzungen statt. In diesen Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

 

§ 3 Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind von ihm zu berücksichtigen. Sie enthält damit alle Anträge, die dem Vorsitzenden vorgelegt werden.

 

§ 4 Ablauf der Vorstandssitzungen

(1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird ein neuer Termin für eine Vorstandssitzung bestimmt.

(2) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden. Über ihre Teilnahme und deren Umfang ist durch Beschluss zu entscheiden.

 

§ 5 Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist mit Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gegeben.

(2) Der Vorstand entscheidet einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen danach als Nein-Stimme.

(3) Alle Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

§ 6 Sitzungsprotokoll

(1) Über den Verlauf und wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Sofern der Schriftführer nicht anwesend ist, wird zu Anfang der Sitzung vom Vorsitzenden ein Protokollführer bestimmt.

(2) Das gefertigte Protokoll ist von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands unmittelbar nach der Sitzung zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält innerhalb einer Woche eine Kopie des Protokolls der Sitzung. Inhalt der Sitzung und des Protokolls sind von den Vorstandsmitgliedern stets vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

§7 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

(1) Laut § 10 der Vereinssatzung wird der Verein grundsätzlich durch den Vorsitzenden geleitet. Unabhängig davon verpflichten sich alle Vorstandsmitglieder, gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung in der Vorstandssitzung mitzuwirken. Der Vorsitzende wird die gemeinsam gefassten Beschlüsse umsetzen. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam verantwortlich und zuständig für eine fach- und sachgerechte Führung des Vereins.

Alle Entscheidungen, die Kosten von über EUR 100,00 für den Verein verursachen, können nur unter Einbeziehung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden freigegeben werden. Sind diese bei unaufschiebbaren Entscheidungen nicht rechtzeitig erreichbar, entscheiden die rechtzeitig erreichbaren übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Beschlussfassung erfolgt analog § 5 Abs. 3.

Über alle Entscheidungen, die Kosten von über EUR 500,00 für den Verein verursachen, wird in der Vorstandssitzung Beschluss gefasst.

(2) Neben den spezifischen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ist es selbstverständlich, dass alle anstehenden Aufgaben fair verteilt werden, sodass keiner überproportional belastet wird. Vertretungen untereinander müssen im Bedarfsfall ebenfalls gewährleistet sein.

(3) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter umfangreicher Aufgaben Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen berufen. Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.

(4) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

 

§ 8 Geschäftsführer

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer als weiteres Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Aufgabe des Geschäftsführers besteht in der Leitung der Geschäftsstelle und der Koordination des Tagesgeschäfts zur Entlastung des Vorsitzenden. 

(2) Die Berufung  kann nur einstimmig erfolgen. Sie ist in der kommenden Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben, zu begründen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erst mit seiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist der Geschäftsführer bestellt.

(3) Bis zu seiner Bestellung ist der Geschäftsführer kommissarisch tätig. In der Zeit seiner kommissarischen Tätigkeit hat er kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung.

(4) Das Amt des Geschäftsführers endet automatisch nach Ablauf der Wahlperiode des geschäftsführenden Vorstandes.